Unternehmen / Kapitalgesellschaften
Buchhaltung
Buchführungspflichtig sind alle Unternehmer die gem. § 1 HGB Kaufleute sind. Dazu zählen alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, insbesondere der eingetragene Kaufmann (e.K.) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Der § 141 AO regelt, das nicht eingetragene Gewerbetreibende, die einen Gewinn von mehr als 50.000,- EUR oder einen Umsatz von mehr als 500.000,- EUR je Wirtschaftsjahr verzeichnen, buchführungspflichtig sind.
Ich übernehme für Unternehmer und Kapitalgesellschaften das Einrichten der Buchführung und das Kontieren der Belege. Dabei werden alle Belege in der Buchhaltung erfasst und per EDV-System “DATEV“ nach kaufmännischen und steuerlichen Gesichtspunkten unter Beachtung der “GOB´s“ (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) verarbeitet.
In diesem Zusammenhang erledige ich alle anfallenden steuerlichen Verpflichtungen und Notwendigkeiten, wie z.B. die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung oder die zusammenfassende Meldung, datenträgerloser Belegaustausch etc.
Ich erbringe für meine Mandanten folgende Leistungen:
- Erledigung von Buchhaltungsarbeiten
- Beratung auf allen Gebieten des Rechnungswesens
- Fertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen, Zusammenfassende Meldungen
- Ableitung von Kosten- und Leistungsrechnungen aus der Buchhaltung
- Entwicklung eines monatlichen Berichtswesens
- Führung des Anlageverzeichnisses
- Auswerten Ihrer Buchhaltung aus steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Sicht